Gegenseitige Verträge nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

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Gewicht 0,383 kg
Autor

Rühle, Thomas

Verlag

De Gruyter GmbH

Einband

GEB

Sprache

GER

Produktform

Gebunden/Hardback

Lieferzeit

Erscheinungsdatum

15.03.2006

Beliebtheit

40

Artikelnummer: 1777030 Kategorie:

EAN / ISBN:

9783899493030

 

 

Als zentrale Vorschrift des materiellen Insolvenzrechts ist § 103 InsO von hoher praktischer Bedeutung. Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter häufig über die Art der Abwicklung einer Vielzahl von gegenseitigen ’schwebenden‘, d.h. von keiner Partei vollständig erfüllten Verträgen zu entscheiden. Dies gilt insbesondere für Unternehmensinsolvenzen. Ausdrückliche Rechtsfolgen knüpft das Gesetz an die Wahlrechtsausübung nur hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Stellung des Vertragspartners. Darüber hinaus schweigt das Gesetz allerdings über die Rechtsfolgen, die sich aus der Ausübung bzw. Nichtausübung des Wahlrechts nach § 103 InsO ergeben. Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters ist in der Vergangenheit schon häufig Gegenstand wissenschaftlicher Arbeiten gewesen. Im Mittelpunkt dieser Untersuchungen hat indes nur die Rechtslage innerhalb des Insolvenzverfahrens gestanden. Ziel der vorliegenden Arbeit ist deshalb die Untersuchung der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Rechtslage, nachdem das Insolvenzverfahren entweder nach vollzogener Schlussverteilung oder nach Inkrafttreten eines Insolvenzplans aufgehoben worden ist. Ausgangspunkt ist das grundlegende Spannungsverhältnis zwischen vertraglichem Schuldrecht und materiellem Insolvenzrecht und die hiermit verbundene Frage nach den Auswirkungen der Verfahrenseröffnung auf die noch offenen Erfüllungsansprüche. Der Autor stellt die Probleme dar, die sich bei Anwendung der neuesten BGH-Judikatur, nach der die Verfahrenseröffnung nur die ‚Durchsetzbarkeit‘ der Erfüllungsansprüche beeinflusst, stellen, und bietet Lösungsvorschläge an. Praxisrelevant sind insbesondere die Schwierigkeiten, die durch die Abkehr von der ‚Erlöschenstheorie‘ bei Inkrafttreten von Sanierungsinsolvenzplänen entstehen.

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