Die Nutzungsstörung.

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Zur Problematik der Störung des Verwendungszwecks und des Wegfalls der Geschäftsgrundlage., Schrifte

Gewicht 0,408 kg
Autor

Quass, Guido

Verlag

Duncker und Humblot GmbH

Einband

KT

Sprache

GER

Produktform

Kartoniert

Lieferzeit

Erscheinungsdatum

08.10.2003

Beliebtheit

40

Artikelnummer: 0917289 Kategorie:

EAN / ISBN:

9783428110988

 

 

Das in der Praxis häufige Problem, wer bei einer zufälligen Störung des Verwendungszwecks der ansonsten mangelfreien Leistung die Gefahr zu tragen hat, ist mit der Kodifizierung der Lehre von der Geschäftsgrundlage in § 313 BGB keineswegs gelöst. Bereits einfache Sachverhalte – wie etwa der bekannte Schulfall von der Vermietung eines Fensterplatzes zur Betrachtung eines Krönungszugs – stellen Theorie und Praxis weiterhin vor die Frage, nach welchen Kriterien es sich bemisst, ob der Mieter bei einem Ausfall des Krönungszugs die Miete dennoch zu bezahlen hat. Ausgehend von einer eingehenden kritischen Analyse der Handhabung in der gerichtlichen Praxis und der bisherigen Lösungsansätze in der Literatur, zeigt Guido Quass, dass der vereinbarte Verwendungszweck als eigentliches Äquivalent der Gegenleistung und damit als ein Element der Leistungspflicht des Sachleistungsschuldners zu erfassen ist. Als Kriterium für die Bestimmung der von den Vertragsparteien vereinbarten ‚Soll-Nutzbarkeit‘ der Leistung arbeitet der Autor die ‚wertbildende Nutzung‘ heraus, auf der bei wertender Betrachtung der vereinbarte Preis der Leistung beruht. Die ‚Nutzungsstörung‘ als rechtlich relevante Störung der ‚Soll-Nutzbarkeit‘ bedeutet dann schlicht eine Leistungsstörung, ohne dass es der gesonderten Kategorie einer Geschäftsgrundlage bedürfte. Hierdurch ist ein präziseres Merkmal gefunden, mit dem die unbeachtlichen Beweggründe von dem beachtlichen Vertragsinhalt abgegrenzt werden können. Als eine wichtige Begrenzung der Gefahrtragung des Schuldners arbeitet Quass heraus, dass die Gegenleistung trotz einer ‚Nutzungsstörung‘ weiter geschuldet ist, wenn sich das störende Ereignis zunächst und unmittelbar in dem Vermögen oder Aufgabenkreis, also in der sozial erfassbaren Sphäre des Gläubigers niedergeschlagen hat. Die praktische Tauglichkeit dieser Rückbesinnung auf die Regeln des bürgerlich-rechtlichen Leistungsstörungsrechts und des Kriteriums der ‚wertbildenden Nutzung‘ wird schließlich anhand einer Reihe von Beispielsfällen aufgezeigt.

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