Die deliktische Gehilfenhaftung gemäß § 831 BGB

79,99 

Zur Verantwortung des Geschäftsherrn bei der mehrstufigen arbeitsteiligen Organisation seines Geschäftsbereichs

Gewicht 0,374 kg
Autor

Firat, Burak

Verlag

Springer Verlag GmbH

Einband

KT

Sprache

GER

Produktform

Kartoniert

Lieferzeit

Erscheinungsdatum

28.12.2021

Beliebtheit

40

Artikelnummer: 3086342 Kategorie:

EAN / ISBN:

9783658364434

 

 

Mehrstufige arbeitsteilige Organisationen des unternehmerischen Geschäftsbereiches sind – insbesondere mit Blick auf Großunternehmen – aus dem modernen Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken. Der Geschäftsherr hat sich zur gewünschten Ausweitung seines Aktionsradius sowie des Erhalts seiner Handlungsflexibilität mehr oder weniger zwingend der Tätigkeit von Gehilfen zu bedienen. Vor dem Hintergrund der (betriebs-)wirtschaftlichen Bedeutung des Topos der mehrstufigen arbeitsteiligen Organisation stellt sich aus haftungsrechtlicher Frage, ob und mit welcher Maßgabe im Rahmen einer Inanspruchnahme nach § 831 Abs. 1 BGB der Entlastungsbeweis nach Satz 2 zugunsten des Geschäftsherrn zur Anwendung zu bringen ist. Für den Fall einer Unmöglichkeit einer persönlichen Auswahl des schadenstiftenden Gehilfen durch den Geschäftsherrn aufgrund betriebsbezogener Umstände erachtete das Reichsgericht eine Delegation der Aufgabe der Auswahl und Überwachung rangniedere Gehilfen auf eine Zwischenperson als zulässig und verlangte vom Geschäftsherrn, dass er sich lediglich im Hinblick auf seine Zwischenperson exkulpieren muss. Später ging die reichs- und auch bundesgerichtliche Rechtsprechung jedoch dazu über, die Frage der deliktsrechtlichen Behandlung der mehrstufigen arbeitsteiligen Organisation allein im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB unter dem Begriff der – betrieblichen und körperschaftlichen – Organisationspflichten zu erörtern. Unter kritischer Darstellung sowohl der Lehre vom dezentralisierten Entlastungsbeweis als auch des Topos der Organisationspflichten zeigt der Autor auf, dass ein rechtspolitisch befriedigender Zustand nur dadurch erreicht werden kann, dass mit jeder Mehrstufigkeit von arbeitsteiliger Organisation auch stets eine Mehrstufigkeit des vom Geschäftsführer zu führenden Entlastungsbeweises einherzugehen hat.

Bewertungen

Es gibt noch keine Bewertungen.

Schreibe die erste Bewertung für „Die deliktische Gehilfenhaftung gemäß § 831 BGB“

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

ABHOLUNG

Sie können Ihre bestellten Produkte meist am nächsten Werktag ab 12 Uhr abholen. In unserer Autragsbestätigung finden Sie alle Details.

LIEFERUNG

Innerhalb des Stadtgebietes liefern wir Bestellungen einmal wöchentlich kostenlos aus, sofern ein Mindestauftragswert in Höhe von 20 Euro erreicht wird. Per Postversand berechnen wir Versandkosten. Die genaue Höhe dieder Kostet nennen wir auf der jeweiligen Produktseite.

ÄHNLICHE PRODUKTE