Außeruniversitäre ’staatliche‘ Forschungseinrichtungen als Teil des öffentlichen Dienstes?

15,95 

Akademische Schriftenreihe V53462 – Aus der Reihe – Publikationen der Universität Hohenheim 22

Gewicht 0,40 kg
Autor

Sander, Gerald G

Verlag

GRIN Verlag

Einband

KT

Sprache

GER

Produktform

Kartoniert

Lieferzeit

Erscheinungsdatum

30.12.2013

Beliebtheit

40

Artikelnummer: 6071089 Kategorie:

EAN / ISBN:

9783656562085

 

 

Studienarbeit aus dem Jahr 1996 im Fachbereich Jura – Öffentliches Recht / VerwaltungsR, Note: sehr gut -, Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (ehem. Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer), Veranstaltung: Seminar: ‚Wissenschaftsverwaltung, Sprache: Deutsch, Abstract: Hinter der Fragestellung, ob die vom Staat privatrechtlich gegründeten Forschungseinrichtungen, die ausschließlich mit öffentlichen Mitteln gefördert und zur Anwendung aller im staatlichen Bereich geltenden Vorschriften gezwungen werden, zum ‚öffentlichen Dienst‘ gehören, stecken ganz praktische Gesichtspunkte und Probleme, von denen die Mitarbeiter solcher Wissenschaftseinrichtungen unmittelbar betroffen sind. Zum Beispiel würden bei einem Wechsel eines Beschäftigten zwischen dem öffentlichen Dienst und einer privatrechtlich organisierten Forschungseinrichtung das 13. Gehalt als Weihnachtsgeld verloren gehen oder auch Beschäftigungszeiten nicht anerkannt werden. Ebenfalls stellten sich Schwierigkeiten bei der Überprüfungspflicht nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz durch die ‚Gauck-Behörde‘ ein. Obwohl eigentlich kein sachlicher Grund für eine Differenzierung zwischen öffentlich-rechtlichen und den privatrechtlichen Forschungseinrichtungen in diesem Punkt vorliegt, erfolgt die Überprüfung nicht in gleicher Weise wie beim Staatsdienst. Vor allem aber wegen den zuerst genannten Gründen, besteht ein starkes Interesse der Mitarbeiter von privatrechtlich organisierten Wissenschaftseinrichtungen, zum öffentlichen Dienst gezählt zu werden. Ausgehend von der Frage, ob außeruniversitäre ’staatliche‘ Forschungseinrichtungen zum ‚öffentlichen Dienst‘ gehören, sind zunächst die Begriffsmerkmale des öffentlichen Dienstes zu bestimmen.

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