Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) Vollzitat: ‚Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist‘ Rechtsstand: 10. August 2021 Inhalt: Teil 1 Allgemeine Vorschriften Teil 2 Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger Abschnitt 1 Grundsätze der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung Abschnitt 2 Kreislaufwirtschaft Abschnitt 3 Abfallbeseitigung Abschnitt 4 Öffentlichrechtliche Entsorgung und Beauftragung Dritter Teil 3 Produktverantwortung Teil 4 Planungsverantwortung Abschnitt 1 Ordnung und Durchführung der Abfallbeseitigung Abschnitt 2 Abfallwirtschaftspläne und Abfallvermeidungsprogramme Abschnitt 3 Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden Teil 5 Absatzförderung und Abfallberatung Teil 6 Überwachung Teil 7 Entsorgungsfachbetriebe Teil 8 Betriebsorganisation, Betriebsbeauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte Teil 9 Schlussbestimmungen Anlage 1 Beseitigungsverfahren Anlage 2 Verwertungsverfahren Anlage 3 Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik Anlage 4 Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen nach § 33 Anlage 5 (zu § 6 Absatz 3) – Beispiele für wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie
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