Das Bundesverfassungsgericht betont in Verfahren direkter oder inzidenter Normenkontrollen stets, dass dem Gesetzgeber bestimmte Spielräume zukämen. Die begriffliche Vielfalt ist dabei beachtlich – der Autor zeigt auf, dass das Gericht über 30 verschiedene Begriffe für die Umschreibung dieses Phänomens verwendet. Er stellt heraus, dass diese fehlende Struktur einer verfassungsrechtlichen Klärung des Spannungsverhältnisses zwischen Gesetzgeber und Bundesverfassungsgericht nicht dienlich ist. Die Arbeit empfiehlt eine deutlichere Trennung zwischen materiell-rechtlichen Gestaltungsspielräumen und tatsächlich-prognostischen Einschätzungs- und Beurteilungsspielräumen. Während letztere Spielräume aus der politischen Verantwortlichkeit für fehlerhafte Prognosen resultierten, begründe sich der materiell-rechtliche Spielraum aus den Besonderheiten des politischen Verfahrens und des Austausches der parteipolitischen Positionen sowie aus dem dies alles begleitenden öffentlichen Diskurs.
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